CRA-Wissensdatenbank
Übergangsfristen
Ab wann gilt was – und wie sind Bestandsprodukte und der Handel betroffen?
Alle Fragen in diesem Thema
Ab wann gilt der CRA?
Gestaffelt: Regeln zu notifizierenden Stellen (Art. 35–51) ab 11.06.2026, Meldepflichten (Art. 14) ab 11.09.2026, die übrigen Anforderungen inkl. CE ab 11.12.2027.
Quelle: EU-Kommission · FAQ 7.1 Offizielles EU-FAQ (Originaltext, Englisch)
Darf ein vor CRA-Geltung entwickelter Produkttyp danach baugleich weiter hergestellt werden?
Der CRA gilt für einzelne Produkte, nicht für Typen. Nur einzelne, vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebrachte Einheiten sind ausgenommen – baugleiche, danach in Verkehr gebrachte Einheiten müssen konform sein.
Quelle: EU-Kommission · FAQ 7.2 Offizielles EU-FAQ (Originaltext, Englisch)
Dürfen während der Übergangszeit Produkte mit Komponenten ohne CE-Kennzeichnung integriert werden?
Ja. Auch Komponenten ohne CE-Kennzeichnung (inkl. Open Source) dürfen integriert werden, sofern der Hersteller mit Due Diligence sicherstellt, dass sie die Cybersicherheit nicht gefährden.
Quelle: EU-Kommission · FAQ 7.3 Offizielles EU-FAQ (Originaltext, Englisch)
Dürfen wichtige/kritische Komponenten integriert werden, die keinen harmonisierten Normen folgen?
Ja. Harmonisierte Normen sind nur ein Weg zum Konformitätsnachweis, keine Pflicht. Solche Komponenten dürfen integriert werden – unabhängig davon, ob Normen verfügbar sind.
Quelle: EU-Kommission · FAQ 7.4 Offizielles EU-FAQ (Originaltext, Englisch)
Müssen Händler Produkte, die vor dem 11.12.2027 in Verkehr kamen, nachträglich konform machen?
Nein. Solche Bestandsprodukte unterliegen dem CRA nicht (außer den Meldepflichten), solange sie nicht wesentlich verändert werden. Händler müssen sie nicht nachrüsten.
Quelle: EU-Kommission · FAQ 7.5 Offizielles EU-FAQ (Originaltext, Englisch)
Themenblöcke
- Anwendungsbereich
- Zusammenspiel mit anderem EU-Recht
- Wichtige & kritische Produkte
- Pflichten der Hersteller
- Meldepflichten
- Konformitätsbewertung & CE